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Wie sehen die erbrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz aus?

Wer erbt, wenn ich sterbe?

Falls bis zum Tod kein Testament oder kein Erbvertrag erstellt wurde, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Gesetzliche Erben sind die Nachkommen (Kinder, Enkel, etc.), der überlebende Ehepartner, die Angehörigen des elterlichen Stammes (Eltern, Geschwister, Neffen, etc.) sowie die Angehörigen des grosselterlichen Stammes (Grosseltern, Onkel, Tanten, etc.).

In welcher Reihenfolge erben diese Personen?

Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist nach Gesetz immer erbberechtigt. Werden Nachkommen hinterlassen, erben – nebst einem allfälligen Ehegatten – nur diese, während die übrigen Verwandten nichts bekommen. Sind keine Kinder vorhanden, erben – wiederum nebst dem Ehegatten – nur die Verwandten des elterlichen Stammes, also die Eltern, die Geschwister oder deren Nachkommen, wobei die Geschwister nur beim Vorversterben der Eltern zum Zuge kommen. Verwandte des grosselterlichen Stammes, d.h. die Grosseltern und deren Nachkommen, erben nur, wenn keine Nachkommen oder Erben des elterlichen Stammes hinterlassen werden und kein Ehegatte vorhanden ist.

Was erbt mein Lebenspartner, mit dem ich nicht verheiratet bin?

Von Gesetzes wegen überhaupt nichts. Soll der Lebenspartner etwas erben, dann muss dies ausdrücklich in einem Testament oder einem Erbvertrag angeordnet werden. Zu berücksichtigen sind aber immer allfällige Pflichtteilsrechte der gesetzlichen Erben. Das bedeutet, der Erblasser kann seinem Lebenspartner lediglich die sogenannte frei verfügbare Quote zuweisen (Steuerfolgen beachten).

Kann ich Personen von der Erbschaft ausschliessen (Pflichtteil)?

Von der Erbfolge ausgeschlossen werden können diejenigen gesetzlichen Erben, denen kein Pflichtteil zusteht. Ansonsten sind die Regeln des sogenannten Pflichtteilsrechts zu beachten. Pflichtteilsgeschützt sind der überlebende Ehegatte und die Nachkommen des Erblassers. Diese haben einen grundsätzlich unentziehbaren Anspruch auf einen bestimmten Anteil ihres gesetzlichen Erbteils; alle anderen Personen, insbesondere Geschwister, sind nicht pflichtteilsgeschützt. Wie hoch der Pflichtteil ist, legt das Gesetz fest. Der Pflichtteil kann nur entzogen werden, wenn ein Erbe enterbt wird, wofür indessen besonders hohe Anforderungen gelten.

Wie kann ich die Erbfolge abändern und Dritte als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen?

In den Schranken des Pflichtteilrechts kann die Erbfolge in einem Testament oder in einem Erbvertrag abgeändert werden. Darin kann der Erblasser die verfügbare Quote jeder bzw. mehreren beliebigen Person zuweisen. Das eigenhändige Testament ist nur für einfache, überschaubare Verhältnisse zu empfehlen. Für alle anderen Verhältnisse empfiehlt es sich, eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen und ein sogenanntes öffentlich beurkundetes Testament (sogenannte öffentliche letztwillige Verfügung) errichten zu lassen bzw. den Nachlass erbvertraglich zu regeln.

Wer muss Erbschaftssteuer bezahlen?

Die Erbschaftssteuer ist kantonal unterschiedlich geregelt. In vielen Kantonen sind die eigenen Nachkommen sowie Ehepartner von der Erbschaftssteuer ausgeschlossen, so auch in den Kantonen St. Gallen und Thurgau. Hingegen fällt zumeist eine (reduzierte) Erbschaftssteuer an, wenn die Eltern von ihren Nachkommen erben.

Wozu dient ein Ehe- und Erbvertrag?

Die gesetzlichen Bestimmungen im Todesfall sind sehr komplex. Eine rechtzeitige Planung stellt sicher, dass der eigene Nachlass so weitergegeben wird, wie man es wünscht. Das Ziel eines Ehe-/Erbvertrages ist es, die Nächsten – allen voran die Partnerin oder den Partner – bestmöglich abzusichern. Die Ausgestaltung des Ehe-/Erbvertrages und allfällige Anpassung des ehelichen Güterstandes wird im Gespräch mit dem Experten den individuellen Bedürfnissen angepasst und ist deshalb auch bereits bei jungen Ehepaaren sehr empfehlenswert.

Benötigen kinderlose Ehepaare einen Ehe- und Erbvertrag?

Ohne Ehe- und Erbvertrag oder Testament sind neben dem Ehepartner gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auch die Eltern oder Geschwister erbberechtigt. Damit der überlebende Ehepartner soweit als möglich begünstigt werden kann, muss zwingend ein Ehe- und Erbvertrag oder ein Testament erstellt werden. Mit einem Erbvertrag mit Erbverzicht zwischen dem Ehepaar und den jeweiligen Eltern kann sodann erreicht werden, dass die Eltern auf ihren Pflichtteil verzichten und somit alles an den überlebenden Ehegatten geht.