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Fragen zum Immobilienverkauf

Muss ich beim Verkauf meiner Liegenschaft eine Grundstückgewinnsteuer bezahlen?

Dies hängt von zwei Faktoren ab. Einerseits wird die Steuer auch nur dann wirklich fällig, wenn im Vergleich zu den ursprünglichen Anlagekosten mit dem Verkaufserlös auch tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet werden konnte. Neben den ursprünglichen Anlagekosten (Kaufpreis oder Baukosten) dürfen auch wertvermehrende Investitionen während der gesamten Besitzdauer und direkt mit dem Kauf/Verkauf im Zusammenhang stehende Kosten (Handänderungssteuer, Grundbuchgebühren, Maklerkosten) angerechnet werden.

Andererseits hängt es auch davon ab, wie Sie den Gewinn weiter investieren. Sollten Sie diesen nämlich wiederum zum Kauf einer Immobilie verwenden, so wir die Grundstückgewinnsteuer nicht fällig, sondern aufgeschoben. Um von einem Steueraufschub profitieren zu können, muss die neue Liegenschaft aber preislich höher liegen als der Anschaffungswert der verkauften Liegenschaft. Es darf auch nur derjenige Anteil am Gewinn aufgeschoben werden, welcher für die Reinvestition in ein neues Objekt benötigt wird. So ist entweder eine ganzheitliche oder auch nur eine teilweise Aufschiebung der Grundstückgewinnsteuer möglich.

Vorfälligkeitsentschädigung – wie viel kostet mich ein Ausstieg aus einer Festhypothek?

Wenn eine bestehende Festhypothek auf Verlangen des Schuldners vorzeitig aufgelöst werden soll, kann dies mit Kosten verbunden sein. Der häufigste Grund für eine vorzeitige Auflösung ist der Verkauf der Liegenschaft.

Ein Beispiel:
Die laufende Festhypothek über CHF 500’000 zu 1% hat noch eine Restlaufzeit von genau 2 Jahren. Infolge des Liegenschaftsverkaufs wird die Hypothek vorzeitig zurückbezahlt. Die Bank berechnet den somit entgangenen Zins für die restliche Laufzeit und verlangt diesen Betrag als Vorfälligkeitsentschädigung: CHF 500’000 x 1% x 2Jahre = CHF 10’000.-. Dieser Betrag wird mit der Rückzahlung fällig.

Wie kann eine Vorfälligkeitsentschädigung vermieden werden?
Bei einem Liegenschaftsverkauf benötigt der neue Eigentümer auch eine Hypothek. Wenn sowohl der neue Eigentümer mit der Bank und die Bank mit dem neuen Eigentümer als Schuldner einverstanden ist, kann die Hypothek auch auf den Käufer übertragen werden. In diesem Fall läuft die bestehende Hypothek unter dem Namen des Käufers weiter, eine Vorfälligkeitsentschädigung wäre folglich nicht zu entrichten.