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Fragen zum Vorsorgeauftrag

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Ziel des Vorsorgeauftrages ist es jemanden zu bestimmen, welcher für den Auftraggeber die Entscheidungen trifft, falls dieser aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr selbst dazu in der Lage ist (= Urteilsunfähigkeit).

Den meisten Personen ist das Wort «Testament» ein Begriff. Das Testament oder der letzte Wille (letztwillige Verfügung) findet seine Bedeutung im Todesfall des Verfassers. Nicht so der Vorsorgeauftrag: Er findet seine Anwendung zu Lebzeiten des Verfassers und erlischt mit dessen Tod.

Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit erfasst werden. Er kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn die Person, welche den Auftrag erteilt hat, nicht mehr urteilsfähig ist. Dieses Szenario kann beispielsweise nach einem schweren Unfall oder bei fortgeschrittener Demenz eintreten. Die Person ist allenfalls nicht bei Bewusstsein oder ist aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage, rationale Entscheidungen zu treffen – sie kann nicht mehr für sich selbst entscheiden. WICHTIG: Der Vorsorgeauftrag muss zum Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit bereits bestehen. Er kann nicht rückwirkend erstellt werden. Deshalb ist es ratsam, frühzeitig einen Vorsorgeauftrag zu erstellen bzw. erstellen zu lassen.

Im Vorsorgeauftrag wird festgehalten, wer die Entscheidungen treffen soll. Die Entscheidungen umfassen die folgenden Themenfelder.

Personensorge
Dazu gehören die persönlichen Angelegenheiten der urteilunfähigen Person. Die medizinische Versorgung ist dabei zentral, genauso wie allfällig unterstützende Massnahmen im Alltag (Organisierung von Rollstuhl, Spitexbesuchen, Therapien etc.)

Vermögenssorge
Vereinfacht gesagt geht es bei der Vermögenssorge darum, das «Büro» des Betroffenen zu machen – das bedeutet konkret: Rechnungen bezahlen, Kontoauszüge zu kontrollieren und das Vermögen an sich zu verwalten.

Vertretung im Rechtsverkehr
Die Vertretung im Rechtsverkehr gewährleistet, dass die bevollmächtigte Person Verträge abschliessen oder auflösen darf. Beispielsweise werden Zeitungsabonnements oder Handyverträge unter Umständen nicht mehr weiter benötigt. Aber auch für grundbuchamtliche Angelegenheit – sprich Kauf oder Verkauf von Liegenschaften ist die Vertretung im Rechtsverkehr vorgesehen.

Kann ich einen Vorsorgeauftrag selbst erstellen?

Grundsätzlich ist das möglich. Der Vorsorgeauftrag ist jedoch an gewisse Formvorschriften gebunden. Das bedeutet konkret: Er muss vollständig von Hand geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen sein.

Alternativ kann ein Vorsorgeauftrag auch durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. In diesem Fall erstellt der Notar den Vorsorgeauftrag in gemeinsamer Absprache mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber muss den Vertrag dann nur noch unterzeichnen.

Wann tritt ein Vorsorgeauftrag in Kraft?

Im Gegensatz zu einer erteilten Vollmacht tritt der Vorsorgeauftrag erst bei Urteilsunfähigkeit in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt klärt die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist. Ist dies der Fall, so werden die folgenden Punkte geprüft:

– Wurden die Formvorschriften (komplett handschriftlich oder öffentlich beurkundet) eingehalten?
– Ist die auftraggebende Person wirklich urteilsunfähig?
– Erscheint der KESB die beauftragte Person als geeignet?
– Nimmt die beauftragte Person den Auftrag an?

Sind alle Punkte kumulativ erfüllt, wird der Vorsorgeauftrag durch die KESB validiert.

WICHTIG: Die beauftragte Person muss den Vorsorgeauftrag zu keinem Zeitpunkt unterzeichnen. Informieren Sie die Person daher freiwillig darüber und erwähnen Sie den Ort, wo sie das Dokument aufbewahren. So kann sich die eingesetzte Person frühzeitig auf die Aufgabe vorbereiten und weiss, wo sie den Vorsorgeauftrag findet, wenn es notwendig ist.

Ich habe eine Patientenverfügung – brauche ich trotzdem einen Vorsorgeauftrag?

In der Patientenverfügung bestimmen Sie selbst, was mit Ihnen im Falle einer Urteilsunfähigkeit geschehen soll. Die Patientenverfügung deckt allerdings nur die gesundheitlichen/medizinischen Aspekte ab, nicht aber die Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsgeschäft, weshalb der Vorsorgeauftrag ergänzend dennoch sinnvoll ist.

Dann gilt in erster Linie das, was Sie in der Patientenverfügung niedergeschrieben haben. Nur wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist, wird die Person im Vorsorgeauftrag konsultiert. Ist auch kein Vorsorgeauftrag vorhanden, so sind die folgenden Personen laut Gesetz vertretungsberechtigt:

– Beistand
– Ehegatten / eingetragener Partner (sofern im eigenen Haushalt)
– Wohnpartner
– Kinder
– Eltern
– Geschwister

Die Voraussetzung ist jeweils, dass die betroffene Person mit den Vertretungsberechtigten regelmässig Kontakt hatte.

WICHTIG: In dringenden Notfällen haben die Ärzte unter Umständen keine Zeit für die Konsultation der Vertretungsberechtigten – dann entscheiden sie selbst nach bestem Wissen und Gewissen.