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Fragen zum Heimeintritt

Für ältere Mitmenschen ist das Thema Alters-/Pflegeheim oftmals ein unangenehmes Gesprächsthema. So lange es geht, möchte man in den eigenen vier Wänden bleiben. Doch was, wenn es einfach nicht mehr alleine geht? Der Eintritt in ein Heim bringt grosse Veränderungen mit sich. Damit verbunden stellen sich auf einmal zahlreiche Fragen – persönlicher, rechtlicher aber auch finanzieller Natur. Erfahren Sie in diesem Artikel, was Sie vorgängig beachten sollten.

Was sollte grundsätzlich beachtet werden?

Mit dem Heimeintritt verändern Sie ihre persönliche Wohnsituation. Sie machen damit einen Schritt aus Ihrer Komfortzone heraus. Gerade deshalb sollte Ihr Wohlbefinden nun im Fokus stehen. Diese Tipps sollen Ihnen helfen, sich schnell und gut in der neuen Situation zurecht zu finden:

– Versuchen Sie sich so früh wie möglich mit der Thematik auseinander zu setzen.

– Falls möglich, besuchen Sie vorgängig verschiedene Alters- und Pflegeheime und verschaffen Sie sich einen ersten Überblick. Für die mentale Vorbereitung auf diese Umstellung ist es sehr hilfreich, wenn man bereits einen ersten Eindruck vom neuen Wohnort gewinnen konnte.

– Besuchen Sie Heime in oder um Ihren Wohnort. Vielleicht kenn Sie bereits einige Bewohner? Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte: Das Verbleiben in der gewohnten Umgebung ist in der Regel dennoch ein guter Entscheid. Man wohnt zwar nicht mehr im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung – aber auch die vertraute Umgebung kann das Gefühl vom «zu Hause sein» hervorbringen.

Was passiert mit meinem Eigenheim?

Wenn man zuvor im eigenen Haus / der eigenen Wohnung gelebt hat, fragt man sich natürlich, wie es nun mit der Liegenschaft weitergeht. Die Frage kann verständlicher Weise nicht pauschal beantwortet werden – jede Situation ist anders. Wir zeigen Ihnen mögliche Szenarien auf

Sie behalten die Liegenschaft
Die Liegenschaft kann grundsätzlich auch nach Heimeintritt in Ihrem Besitz bleiben. Ist Ihr Aufenthalt im Heim aber nicht nur vorübergehend geplant, sollten Sie die Liegenschaft vermieten. Warum? Einerseits können Sie so ein zusätzliches Einkommen zur Rente generieren. Dies hilft, die monatlichen Heimkosten besser tragen zu können. Andererseits müssen Sie unter Umständen auch für ein leerstehendes Gebäude einen Mietwert versteuern – selbst wenn es weder vermietet noch selbstgenutzt wird. Ob Sie an eine nahestehende Person oder eine Drittpartei vermieten, ist im Grunde nicht wichtig. Die Wohnungsmiete sollte jedoch auch bei Verwandten bzw. nahestehenden Personen marktkonform sein.

Sie verkaufen die Liegenschaft
Um die finanzielle Liquidität langfristig zu gewährleisten, kann der Liegenschaftsverkauf interessant sein. Häufig finden sich Kaufinteressenten gar in der Familie. Dies kann es für die betroffene Person einfacher machen, sich vom trauten Heim zu trennen. Doch aufgepasst: Auch beim familieninternen Verkauf sollten Sie die Liegenschaft zum Marktpreis veräussern. Warum nicht günstiger, z.B. zum amtlich geschätzten Steuerwert? Es ist zwar korrekt, dass Liegenschaften innerhalb der Familie oft zum Steuerwert übertragen werden. Allerdings kann dies problematisch werden, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ergänzungsleistungen zur AHV beantragen müssten. Gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV ist für nicht selbstbewohnte Liegenschaften der Verkehrswert (Marktwert) einzusetzen. Wird ein tieferer Verkaufswert verwendet, so wird ein Vermögensverzicht angenommen.

Was sind die Folgen, wenn ich meine Liegenschaft zu günstig an nahestehende Personen veräussere?

Zahlenbeispiel
Der Vater will seine Liegenschaft infolge des Heimeintritts an seinen Sohn verkaufen. Die Liegenschaft hat einen Verkehrswert von CHF 800’000. Der Steuerwert beträgt CHF 600’000. Darauf lastet eine Hypothek über CHF 500’000.

Szenario I
Die Liegenschaft wird zum Verkehrswert CHF 800’000 an den Sohn verkauft. Der Sohn übernimmt die Hypothekarschuld über CHF 500’000. Die restlichen CHF 300’000 bezahlt er dem Vater aus seinem Ersparten. Die Liquidität des Vaters ist für lange Zeit gewährleistet. Sollte er dennoch jemals Ergänzungsleistungen benötigen, wird der Hausverkauf darauf keinen negativen Einfluss haben.

Szenario II
Die Liegenschaft wird zum amtlich geschätzten Steuerwert bzw. zu CHF 600’000 an den Sohn verkauft. Der Sohn übernimmt die Hypothekarschuld über CHF 500’000. Die restlichen CHF 100’000 bezahlt er dem Vater aus seinem Ersparten. Die Liquidität des Vaters ist vorerst gewährleistet. Sollte er jedoch nach einiger Zeit Ergänzungsleistungen beantragen, könnte der Liegenschaftsverkauf zum Stolperstein werden. Aus Sicht der SVA, welche die Anspruchsberechnung vornimmt, liegt nun nämlich ein freiwilliger Vermögensverzicht des Vaters vor. Die Höhe dieses Verzichts beträgt CHF 800’000 (Verkehrswert) minus CHF 600’000 (Steuerwert/Verkaufspreis) = CHF 200’000. Bei der Berechnung auf EL-Anspruch wird dieser Verzicht wie vorhandenes Kontoguthaben behandelt und entsprechend aufgerechnet. Lediglich CHF 10’000 können pro Jahr (ab dem zweiten Jahr seit Liegenschaftsverkauf) abgezogen werden.

Wenn nun kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, bleibt nur noch die Sozialhilfe. Ehe diese zur Anwendung kommt, wird die Verwandtenunterstützung (Art. 328 Abs. 1 ZGB) vorgängig geprüft. Bevor es soweit kommt, wird jedoch geprüft, ob eine Unterstützung des Sohnes für diesen überhaupt zumutbar wäre. Diese Zumutbarkeit wir jedoch umso eher vermutet, da der Sohn den oben beschriebenen Vermögensverzicht des Vaters erhalten hat. So kann es gegebenenfalls sein, dass der Sohn den Vater finanziell mitunterstützen müsste.

Wo erfahre ich den Verkehrswert meiner Liegenschaft?
Am besten ist es, wenn Sie eine unabhängige Schätzung eines Experten anfertigen lassen. Dieser wird Ihnen nicht einfach nur den Verkehrswert mitteilen, sondern auch die Berechnung dahinter sowie ein komplettes Dossier zur Schätzung zusammenstellen. Damit sind Sie zugleich auch bestens dokumentiert.

Darf ich noch Schenkungen vornehmen?

Sie dürfen Schenkungen selbstverständlich weiterhin vornehmen. Es gibt allerdings gute Gründe, Schenkungen nur noch in einem bestimmten Mass vorzunehmen.

Für den Fall, dass Sie einmal Ergänzungsleistungen zur AHV benötigen, könnten grössere Schenkungen als freiwilliger Vermögensverzicht aufgerechnet werden. In diesem Fall würde der verschenkte Betrag bei der EL-berechnung wie noch vorhandenes Kontoguthaben behandelt. Infolge dessen schrumpft Ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder bleibt bei hohen Schenkungen vorerst einmal ganz aus.

Wie hoch sollten Schenkungen höchstens noch ausfallen?
Pro Jahr sieht die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gemäss Art. 17a Abs. 1 eine Minderung des freiwilligen Vermögensverzichts um CHF 10’000 vor. Schenkungen sollten diesen Betrag also nicht übersteigen.

Wie viel kostet mich das Heim? Kann ich es mir überhaupt leisten?

Alters- und Pflegeheime sind für die Bewohner kostenintensiv. Glücklicherweise gibt es aber von verschiedenen Seiten finanzielle Unterstützung. Am besten kann man dies anhand eines Beispiels sehen. Zunächst ist es wichtig zu wissen, wie sich die Heimkosten zusammensetzen. In aller Regel besteht die Rechnung aus drei Hauptpunkten:

– Pensions-/Hotelleriekosten
– Pflegekosten
– Betreuungskosten

Pensions-/Hotelleriekosten
Diese Kosten verstehen sich so zu sagen als Mietkosten für Ihr Zimmer. Darin enthalten sind auch die Verpflegungskosten, also sämtliche Mahlzeiten, die Nebenkosten, die Reinigung und der Wäscheservice.

Pflegekosten
Für die Bestimmung der Pflegekosten spielt die Pflegestufe eine wichtige Rolle. Hier wird oft das RAI-System verwendet, in dem es 12 Stufen gibt. Je höher die Stufe, desto höher die Pflegekosten. Für den Bewohner selbst beträgt der Maximale Betrag CHF 23.00 pro Tag. Der Restbetrag wird durch die Krankenkasse und durch die Restfinanzierung der Pflegekosten (Wohngemeinde) finanziert.

Betreuungskosten
Alles, was nicht direkt den Pflegekosten untergeordnet werden kann, fällt in die Kategorie Betreuung. Beispiele hierfür sind Beratungsgespräche, Ausflüge, Begleitungen im Alltag, beispielsweise nach draussen. Auch diese Kosten sind von der Pflegestufe abhängig.

Beispiel einer Heimrechnung
Für die Beispielrechnung wird von einem Einzelzimmer mit Dusche, Lavabo und WC ausgegangen. Der Preis pro Tag für die Pension wird mit CHF 126 angenommen. Für den Bewohner wird Pflegestufe 5 angenommen. Die Rechnung wird für 30 Tage geführt:

Somit sind im Beispiel gut 70% der effektiven Kosten durch den Bewohner selbst zu bezahlen. Immerhin 30% werden durch Drittparteien übernommen.

Wie lange hält meine Liquidität?
Aus obigem Beispiel werden die Heimkosten beispielhaft ersichtlich. Der Grossteil der Kosten bleibt beim Bewohner. Doch wie lange geht die Rechnung auf?

Ein Beispiel
Ein 80-jähriger Mann, Pflegestufe 5 hat eine AHV-Rente von monatlich CHF 2’370 (AHV-Maximalbetrag für Alleinstehende). Zusammen mit der AHV erhält er aufgrund seines Pflegegrades eine Hilflosenentschädigung. Hinzu kommt die BVG Rente von CHF 2’000/Monat. Er hat keine Liegenschaft, jedoch ein Sparkonto mit CHF 175’000 Guthaben. Weitere Vermögenswerte besitzt der Mann nicht.

Da er nun im Heim wohnt, sind fast alle seine Kosten durch die Heimrechnung gedeckt. Lediglich Krankenkassenkosten, die Steuerrechnung und kleinere persönliche Ausgaben fallen weiterhin an.

*Steuern: Aufgrund der hohen Abzüge, welche der Mann aufgrund der Heimkosten steuerlich geltend machen kann, bezahlt er nur noch die Vermögenssteuer.

Im Beispiel steht ein Einkommen von CHF 55’284 Ausgaben in Höhe von CHF 77’520 gegenüber. Es entsteht somit ein jährlicher Vermögensverzehr von CHF 22’236. Somit würde das Vermögen des Mannes über CHF 175’000 theoretisch noch für sieben bis acht Jahre ausreichen.

Woher erhalte ich finanzielle Unterstützung?
Im obigen Beispiel müsste der Mann jedoch nicht erst sein gesamtes Vermögen verzehren. Er hätte schon früher Anspruch auf weitere Unterstützung. Genauer gesagt hätte der Mann früher oder später Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Bei der Anspruchsberechnung werden die Einnahmen und die notwendigen Ausgaben eines AHV oder IV-Bezügers/Bezügerin gegenübergestellt. Dabei wird bei im Heim wohnenden Personen 1/5 des Vermögens (nach Abzug eines Freibetrages von CHF 37’500) als Einkommen hinzugerechnet.

Für das obige Beispiel bedeutet das nun, dass der Mann erst einmal gemäss Berechnung einen Teil seines Vermögens für die Finanzierung der Heimkosten einsetzen müsste. Es macht nun sicherlich Sinn, in einem jährlichen Rhythmus die effektive Vermögensabnahme zu beobachten und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu prüfen. Es bietet sich an, dies gleich im Zuge der jährlichen Steuererklärung zu prüfen. Die Werte per 31.12. sind in der Regel Massgebend.

Was sind die steuerlichen Konsequenzen durch den Heimeintritt?

Unter dem Strich sind die steuerlichen Auswirkungen positiv. Wie stark das Heimleben Ihre Steuererklärung beeinflusst, hängt jedoch von der Pflegestufe ab. Im RAI-System gibt es die Pflegestufen 1 bis 12. Ab Pflegestufe 4 und darüber dürfen Sie die gesamten, selbstgetragenen Heimkosten (abzüglich CHF 2’000 pro Monat für Lebenshaltungskosten) in Abzug bringen. Bei Total selbstgetragenen Heimkosten von CHF 66’000 minus Lebenshaltungskosten CHF 24’000 beliefe sich der steuerliche Abzug auf CHF 42’000. Somit sinkt die Steuerlast deutlich.

Für Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegestufe 1 bis 3 hat das Steuerrecht diesen Abzug nicht vorgesehen. Die mit der Heimrechnung separat ausgewiesenen Pflegekosten dürfen aber auch sie als Krankheitskosten abziehen.

Ehegatte im Heim – was ist zu beachten?

Ihr Ehepartner wohnt im Pflegeheim, Sie aber noch zu Hause. Diese Situation ist emotional keineswegs leicht. Hinzu kommen finanzielle Aspekte.

Gemäss ZGB Art. 163 E sorgen die Ehegatten gemeinsam für ihren Unterhalt. Für die Heimkosten bedeutet das: Wenn der eine Ehegatte in ein Pflegeheim eintreten muss, hat der andere ihn finanziell nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen. Dies übrigens unabhängig vom Güterstand – ein Ehevertrag schützt vor dieser Pflicht also nicht.

Genau wie Alleinstehende, können auch verheiratete Personen Ergänzungsleistungen beantragen. Dabei müsste bei Bedarf der im Heim lebende Ehegatte den Antrag stellen. Zur Feststellung des Anspruchs wird aus obengenannten Gründen das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten verwendet.

Aus steuerlicher Sicht können die Heimkosten bei Verheirateten gleichermassen geltend gemacht werden wie für Alleinstehende. Wohnt jedoch nur einer von beiden im Heim, so kann die Minderung für Lebenshaltungskosten (im Normalfall CHF 2’000) deutlich gekürzt werden. Die Begründung: Die bisherigen Lebenshaltungskosten für den vormals gemeinsamen Haushalt bleiben nahezu unverändert. Miete, Hypothekarzinsen, Heizkosten etc. sind identisch. Diesen Umstand erkennt das Steueramt in aller Regel an.