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Alles rund um den Heimeintritt

Für ältere Menschen ist das Thema Alters- oder Pflegeheim oft schwierig anzusprechen. Die meisten möchten so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden bleiben. Wenn dies jedoch nicht mehr möglich ist, stellt ein Heimeintritt einen grossen Einschnitt im Leben dar.

Damit verbunden ergeben sich viele Fragen – persönliche, rechtliche und finanzielle. Dazu gehören etwa die Wohnsituation, Vorsorgeaufträge, Vertretungsregelungen sowie die Finanzierung von Heimkosten.

Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesen Themen hilft, gute Entscheidungen rechtzeitig zu treffen und mögliche Unsicherheiten zu vermeiden. In diesem Artikel erfahren Sie, worauf Sie im Vorfeld eines Heimeintritts achten sollten.

Was sollte grundsätzlich beachtet werden?

Mit dem Heimeintritt verändert sich Ihre persönliche Wohnsituation deutlich. Sie verlassen Ihr gewohntes Umfeld und betreten einen neuen Lebensabschnitt. Gerade deshalb steht Ihr Wohlbefinden im Zentrum.

Diese Hinweise können Ihnen helfen, sich besser auf die neue Situation einzustellen:

  • Setzen Sie sich möglichst früh mit dem Thema Heimeintritt auseinander.
  • Besuchen Sie wenn möglich verschiedene Alters- und Pflegeheime, um sich ein Bild zu machen. Ein persönlicher Eindruck hilft oft, Unsicherheiten abzubauen und sich mental vorzubereiten.
  • Wählen Sie nach Möglichkeit ein Heim in Ihrer vertrauten Umgebung. Bekannte Orte oder Menschen aus der Region können das Eingewöhnen erleichtern. Auch wenn Sie nicht mehr zu Hause wohnen, kann die gewohnte Umgebung ein Gefühl von «Zuhause» vermitteln.

Was passiert mit meinem Eigenheim?

Wenn Sie zuvor im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung gelebt haben, stellt sich nach einem Heimeintritt oft die Frage, wie es mit der Liegenschaft weitergeht. Diese Situation ist individuell und lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Sie behalten die Liegenschaft

Die Liegenschaft kann auch nach dem Heimeintritt in Ihrem Eigentum bleiben. Ist der Aufenthalt im Heim nicht nur vorübergehend, stellt sich jedoch meist die Frage nach einer sinnvollen Nutzung.

In vielen Fällen ist eine Vermietung sinnvoll. Dadurch können Sie zusätzliche Einnahmen erzielen, welche helfen, die laufenden Heimkosten zu decken. Zudem ist zu beachten, dass unter Umständen auch bei einer nicht selbst genutzten Liegenschaft ein sogenannter Eigenmietwert bzw. steuerlicher Mietwert besteuert wird.

Ob die Liegenschaft an Familienangehörige oder an Dritte vermietet wird, spielt grundsätzlich keine Rolle. Wichtig ist jedoch, dass die Miete marktüblich ist – auch bei nahestehenden Personen.

Sie verkaufen die Liegenschaft

Der Verkauf der Liegenschaft kann helfen, die finanzielle Liquidität langfristig sicherzustellen. Häufig erfolgt ein Verkauf innerhalb der Familie, was den emotionalen Übergang erleichtern kann.

Wichtig ist dabei: Der Verkauf sollte grundsätzlich zum Marktwert erfolgen – auch bei einem Verkauf an Angehörige.

Warum ist das wichtig? Wird eine Liegenschaft unter dem Marktwert verkauft, kann dies bei späterem Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV problematisch werden. In solchen Fällen kann ein sogenannter Vermögensverzicht angenommen werden. Dieser wird bei der EL-Berechnung so behandelt, als wäre das Vermögen noch vorhanden.

Beispiel zur Veranschaulichung

Ein Vater verkauft seine Liegenschaft wegen eines Heimeintritts an seine Tochter.

  • Verkehrswert: CHF 800’000
  • Steuerwert: CHF 600’000
  • Hypothek: CHF 500’000

Szenario 1: Verkauf zum Marktwert (CHF 800’000)

Die Tochter übernimmt die Hypothek (CHF 500’000) und zahlt dem Vater zusätzlich CHF 300’000.
–> Der Vater verfügt über maximale Liquidität.
–> Keine Nachteile bei möglichen Ergänzungsleistungen.

Szenario 2: Verkauf unter Marktwert (CHF 600’000)

Die Tochter übernimmt die Hypothek (CHF 500’000) und zahlt CHF 100’000 an den Vater.

–> Aus Sicht der Ergänzungsleistungen entsteht ein Vermögensverzicht von CHF 200’000 (Differenz zwischen Marktwert und Verkaufspreis).
–> Dieser Betrag wird bei der EL-Berechnung als Vermögen angerechnet und reduziert den Anspruch entsprechend.

Pro Jahr wird davon nur ein kleiner Teil wieder abgebaut (pauschal angerechnet), was langfristig zu Nachteilen führen kann.

Wenn keine Ergänzungsleistungen ausreichen

Falls später kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, kann unter Umständen die Sozialhilfe zum Tragen kommen. Vorher wird jedoch geprüft, ob eine Unterstützung durch Angehörige möglich und zumutbar ist (Verwandtenunterstützung nach ZGB).

Dabei kann ein früher Vermögensverzicht bei der Beurteilung ebenfalls eine Rolle spielen.

Wie erfahre ich den Verkehrswert meiner Liegenschaft?

Am sinnvollsten ist eine unabhängige Schätzung durch eine Fachperson. Diese ermittelt nicht nur den Marktwert, sondern dokumentiert auch die Berechnungsgrundlagen in einem Schätzungsdossier. Das schafft Klarheit und dient als wichtige Grundlage für finanzielle und rechtliche Entscheidungen.

Darf ich noch Schenkungen vornehmen?

Grundsätzlich dürfen Sie auch im Alter weiterhin Schenkungen machen. Es gibt jedoch gute Gründe, dabei vorsichtig zu sein und die Höhe gut zu überdenken.

Der Hintergrund: Wenn Sie später Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV benötigen, können grössere Schenkungen als sogenannter freiwilliger Vermögensverzicht angerechnet werden. Das bedeutet, dass verschenktes Vermögen bei der EL-Berechnung so behandelt wird, als wäre es noch vorhanden. Dadurch kann sich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen deutlich reduzieren oder im Extremfall ganz entfallen.

Wie hoch sollten Schenkungen sein?

Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird ein allfälliger Vermögensverzicht jährlich nur teilweise reduziert (Abbau des Verzichts). Dieser Abbau beträgt pauschal CHF 10’000 pro Jahr.

Das führt in der Praxis dazu, dass grössere Schenkungen über diesem Betrag langfristig zu Nachteilen bei möglichen Ergänzungsleistungen führen können.

Wie viel kostet mich das Heim? Kann ich es mir überhaupt leisten?

Ein Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim ist mit erheblichen Kosten verbunden. Diese werden jedoch teilweise durch verschiedene Leistungen der Krankenversicherung und der öffentlichen Hand mitfinanziert.

Die Heimkosten setzen sich in der Regel aus drei Bereichen zusammen:

  • Pensions- bzw. Hotelleriekosten
  • Pflegekosten
  • Betreuungskosten

Pensions- / Hotelleriekosten

Diese Kosten entsprechen sinngemäss einer Miete für das Zimmer. Sie umfassen typischerweise:

  • Unterkunft im Einzel- oder Doppelzimmer
  • Verpflegung (alle Mahlzeiten)
  • Nebenkosten
  • Reinigung
  • Wäscheservice

Pflegekosten

Die Pflegekosten hängen vom individuellen Pflegebedarf ab. Dieser wird in der Schweiz anhand eines Pflegesystems (z. B. RAI) in verschiedene Stufen eingeteilt. Je höher die Pflegestufe, desto höher der Pflegeaufwand.

Für die Bewohnerinnen und Bewohner ist der Eigenanteil gesetzlich begrenzt und liegt maximal bei rund CHF 23 pro Tag. Der restliche Anteil wird in der Regel von der Krankenkasse sowie der öffentlichen Hand (Restfinanzierung durch die Wohngemeinde bzw. den Kanton) übernommen.

Betreuungskosten

Die Betreuungskosten umfassen Leistungen, die nicht direkt medizinische Pflege darstellen, zum Beispiel:

  • Alltagsbegleitung
  • Gespräche und soziale Betreuung
  • Aktivitäten und Ausflüge
  • Unterstützung im Alltag ausserhalb der Pflege

Diese Kosten variieren je nach Heim und Leistungsumfang.

Beispiel einer Heimrechnung

Ausgangslage:

  • Einzelzimmer mit Dusche, Lavabo und WC
  • Pensionskosten: CHF 126 pro Tag
  • Pflegestufe 5
  • Abrechnungszeitraum: 30 Tage

Die effektiven Gesamtkosten setzen sich aus allen drei Bereichen zusammen und können je nach Kanton, Heim und Pflegestufe stark variieren.

Kann ich mir das leisten?

Ob ein Heimeintritt finanziell tragbar ist, hängt stark von Ihrer individuellen Situation ab – insbesondere von:

  • AHV- und Pensionskassenrente
  • Vermögen (z. B. Sparguthaben oder Liegenschaft)
  • möglichen Ergänzungsleistungen

In vielen Fällen werden die Heimkosten teilweise oder vollständig durch Ergänzungsleistungen unterstützt, sofern Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.

Ein Beispiel
Ein 80-jähriger Mann, Pflegestufe 5 hat eine AHV-Rente von monatlich CHF 2’370 (AHV-Maximalbetrag für Alleinstehende). Zusammen mit der AHV erhält er aufgrund seines Pflegegrades eine Hilflosenentschädigung. Hinzu kommt die BVG Rente von CHF 2’000/Monat. Er hat keine Liegenschaft, jedoch ein Sparkonto mit CHF 175’000 Guthaben. Weitere Vermögenswerte besitzt der Mann nicht.

Da er nun im Heim wohnt, sind fast alle seine Kosten durch die Heimrechnung gedeckt. Lediglich Krankenkassenkosten, die Steuerrechnung und kleinere persönliche Ausgaben fallen weiterhin an.

*Steuern: Aufgrund der hohen Abzüge, welche der Mann aufgrund der Heimkosten steuerlich geltend machen kann, bezahlt er nur noch die Vermögenssteuer.

Im Beispiel steht ein Einkommen von CHF 55’284 Ausgaben in Höhe von CHF 77’520 gegenüber. Es entsteht somit ein jährlicher Vermögensverzehr von CHF 22’236. Somit würde das Vermögen des Mannes über CHF 175’000 theoretisch noch für sieben bis acht Jahre ausreichen.

Woher erhalte ich finanzielle Unterstützung?
Im obigen Beispiel müsste der Mann jedoch nicht erst sein gesamtes Vermögen verzehren. Er hätte schon früher Anspruch auf weitere Unterstützung. Genauer gesagt hätte der Mann früher oder später Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Bei der Anspruchsberechnung werden die Einnahmen und die notwendigen Ausgaben eines AHV oder IV-Bezügers/Bezügerin gegenübergestellt. Dabei wird bei im Heim wohnenden Personen 1/5 des Vermögens (nach Abzug eines Freibetrages von CHF 37’500) als Einkommen hinzugerechnet.

Für das obige Beispiel bedeutet das nun, dass der Mann erst einmal gemäss Berechnung einen Teil seines Vermögens für die Finanzierung der Heimkosten einsetzen müsste. Es macht nun sicherlich Sinn, in einem jährlichen Rhythmus die effektive Vermögensabnahme zu beobachten und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu prüfen. Es bietet sich an, dies gleich im Zuge der jährlichen Steuererklärung zu prüfen. Die Werte per 31.12. sind in der Regel Massgebend.

Was sind die steuerlichen Konsequenzen durch den Heimeintritt?

Unter dem Strich sind die steuerlichen Auswirkungen positiv. Wie stark das Heimleben Ihre Steuererklärung beeinflusst, hängt jedoch von der Pflegestufe ab. Im RAI-System gibt es die Pflegestufen 1 bis 12. Ab Pflegestufe 4 und darüber dürfen Sie die gesamten, selbstgetragenen Heimkosten (abzüglich CHF 2’000 pro Monat für Lebenshaltungskosten) in Abzug bringen. Bei Total selbstgetragenen Heimkosten von CHF 66’000 minus Lebenshaltungskosten CHF 24’000 beliefe sich der steuerliche Abzug auf CHF 42’000. Somit sinkt die Steuerlast deutlich.

Für Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegestufe 1 bis 3 hat das Steuerrecht diesen Abzug nicht vorgesehen. Die mit der Heimrechnung separat ausgewiesenen Pflegekosten dürfen aber auch sie als Krankheitskosten abziehen.

Ehegatte im Heim – was ist zu beachten?

Ihr Ehepartner wohnt im Pflegeheim, Sie aber noch zu Hause. Diese Situation ist emotional keineswegs leicht. Hinzu kommen finanzielle Aspekte.

Gemäss ZGB Art. 163 E sorgen die Ehegatten gemeinsam für ihren Unterhalt. Für die Heimkosten bedeutet das: Wenn der eine Ehegatte in ein Pflegeheim eintreten muss, hat der andere ihn finanziell nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen. Dies übrigens unabhängig vom Güterstand – ein Ehevertrag schützt vor dieser Pflicht also nicht.

Genau wie Alleinstehende, können auch verheiratete Personen Ergänzungsleistungen beantragen. Dabei müsste bei Bedarf der im Heim lebende Ehegatte den Antrag stellen. Zur Feststellung des Anspruchs wird aus obengenannten Gründen das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten verwendet.

Aus steuerlicher Sicht können die Heimkosten bei Verheirateten gleichermassen geltend gemacht werden wie für Alleinstehende. Wohnt jedoch nur einer von beiden im Heim, so kann die Minderung für Lebenshaltungskosten (im Normalfall CHF 2’000) deutlich gekürzt werden. Die Begründung: Die bisherigen Lebenshaltungskosten für den vormals gemeinsamen Haushalt bleiben nahezu unverändert. Miete, Hypothekarzinsen, Heizkosten etc. sind identisch. Diesen Umstand erkennt das Steueramt in aller Regel an.