Was sollte grundsätzlich beachtet werden?
Was passiert mit meinem Eigenheim?
Wenn Sie zuvor im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung gelebt haben, stellt sich nach einem Heimeintritt oft die Frage, wie es mit der Liegenschaft weitergeht. Diese Situation ist individuell und lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Sie behalten die Liegenschaft
Die Liegenschaft kann auch nach dem Heimeintritt in Ihrem Eigentum bleiben. Ist der Aufenthalt im Heim nicht nur vorübergehend, stellt sich jedoch meist die Frage nach einer sinnvollen Nutzung.
In vielen Fällen ist eine Vermietung sinnvoll. Dadurch können Sie zusätzliche Einnahmen erzielen, welche helfen, die laufenden Heimkosten zu decken. Zudem ist zu beachten, dass unter Umständen auch bei einer nicht selbst genutzten Liegenschaft ein sogenannter Eigenmietwert bzw. steuerlicher Mietwert besteuert wird.
Ob die Liegenschaft an Familienangehörige oder an Dritte vermietet wird, spielt grundsätzlich keine Rolle. Wichtig ist jedoch, dass die Miete marktüblich ist – auch bei nahestehenden Personen.
Darf ich noch Schenkungen vornehmen?
Wie viel kostet mich das Heim? Kann ich es mir überhaupt leisten?
Ein Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim ist mit erheblichen Kosten verbunden. Diese werden jedoch teilweise durch verschiedene Leistungen der Krankenversicherung und der öffentlichen Hand mitfinanziert.
Die Heimkosten setzen sich in der Regel aus drei Bereichen zusammen:
- Pensions- bzw. Hotelleriekosten
- Pflegekosten
- Betreuungskosten
Ein Beispiel
Ein 80-jähriger Mann, Pflegestufe 5 hat eine AHV-Rente von monatlich CHF 2’370 (AHV-Maximalbetrag für Alleinstehende). Zusammen mit der AHV erhält er aufgrund seines Pflegegrades eine Hilflosenentschädigung. Hinzu kommt die BVG Rente von CHF 2’000/Monat. Er hat keine Liegenschaft, jedoch ein Sparkonto mit CHF 175’000 Guthaben. Weitere Vermögenswerte besitzt der Mann nicht.

Da er nun im Heim wohnt, sind fast alle seine Kosten durch die Heimrechnung gedeckt. Lediglich Krankenkassenkosten, die Steuerrechnung und kleinere persönliche Ausgaben fallen weiterhin an.
*Steuern: Aufgrund der hohen Abzüge, welche der Mann aufgrund der Heimkosten steuerlich geltend machen kann, bezahlt er nur noch die Vermögenssteuer.

Im Beispiel steht ein Einkommen von CHF 55’284 Ausgaben in Höhe von CHF 77’520 gegenüber. Es entsteht somit ein jährlicher Vermögensverzehr von CHF 22’236. Somit würde das Vermögen des Mannes über CHF 175’000 theoretisch noch für sieben bis acht Jahre ausreichen.
Woher erhalte ich finanzielle Unterstützung?
Im obigen Beispiel müsste der Mann jedoch nicht erst sein gesamtes Vermögen verzehren. Er hätte schon früher Anspruch auf weitere Unterstützung. Genauer gesagt hätte der Mann früher oder später Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Bei der Anspruchsberechnung werden die Einnahmen und die notwendigen Ausgaben eines AHV oder IV-Bezügers/Bezügerin gegenübergestellt. Dabei wird bei im Heim wohnenden Personen 1/5 des Vermögens (nach Abzug eines Freibetrages von CHF 37’500) als Einkommen hinzugerechnet.
Für das obige Beispiel bedeutet das nun, dass der Mann erst einmal gemäss Berechnung einen Teil seines Vermögens für die Finanzierung der Heimkosten einsetzen müsste. Es macht nun sicherlich Sinn, in einem jährlichen Rhythmus die effektive Vermögensabnahme zu beobachten und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu prüfen. Es bietet sich an, dies gleich im Zuge der jährlichen Steuererklärung zu prüfen. Die Werte per 31.12. sind in der Regel Massgebend.
Was sind die steuerlichen Konsequenzen durch den Heimeintritt?
Unter dem Strich sind die steuerlichen Auswirkungen positiv. Wie stark das Heimleben Ihre Steuererklärung beeinflusst, hängt jedoch von der Pflegestufe ab. Im RAI-System gibt es die Pflegestufen 1 bis 12. Ab Pflegestufe 4 und darüber dürfen Sie die gesamten, selbstgetragenen Heimkosten (abzüglich CHF 2’000 pro Monat für Lebenshaltungskosten) in Abzug bringen. Bei Total selbstgetragenen Heimkosten von CHF 66’000 minus Lebenshaltungskosten CHF 24’000 beliefe sich der steuerliche Abzug auf CHF 42’000. Somit sinkt die Steuerlast deutlich.
Für Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegestufe 1 bis 3 hat das Steuerrecht diesen Abzug nicht vorgesehen. Die mit der Heimrechnung separat ausgewiesenen Pflegekosten dürfen aber auch sie als Krankheitskosten abziehen.
Ehegatte im Heim – was ist zu beachten?
Ihr Ehepartner wohnt im Pflegeheim, Sie aber noch zu Hause. Diese Situation ist emotional keineswegs leicht. Hinzu kommen finanzielle Aspekte.
Gemäss ZGB Art. 163 E sorgen die Ehegatten gemeinsam für ihren Unterhalt. Für die Heimkosten bedeutet das: Wenn der eine Ehegatte in ein Pflegeheim eintreten muss, hat der andere ihn finanziell nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen. Dies übrigens unabhängig vom Güterstand – ein Ehevertrag schützt vor dieser Pflicht also nicht.
Genau wie Alleinstehende, können auch verheiratete Personen Ergänzungsleistungen beantragen. Dabei müsste bei Bedarf der im Heim lebende Ehegatte den Antrag stellen. Zur Feststellung des Anspruchs wird aus obengenannten Gründen das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten verwendet.
Aus steuerlicher Sicht können die Heimkosten bei Verheirateten gleichermassen geltend gemacht werden wie für Alleinstehende. Wohnt jedoch nur einer von beiden im Heim, so kann die Minderung für Lebenshaltungskosten (im Normalfall CHF 2’000) deutlich gekürzt werden. Die Begründung: Die bisherigen Lebenshaltungskosten für den vormals gemeinsamen Haushalt bleiben nahezu unverändert. Miete, Hypothekarzinsen, Heizkosten etc. sind identisch. Diesen Umstand erkennt das Steueramt in aller Regel an.