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Fragen zur Finanzierung

Kann ich Vorsorgegelder für den Kauf beziehen?

Im Grundsatz, ja. Sowohl Kapital aus der 2. Säule (BVG) als auch Kapital aus der Säule 3a dürfen Sie für den Zweck der Wohneigentumsförderung beziehen. Gerade bei der 2. Säule ist allerdings Vorsicht geboten: Mindestens 10% des Belehnungswertes und somit mindestens die Hälfte der Eigenmittel müssen aus liquiden Kontoguthaben stammen. Vorsorgegelder aus der 2. Säule (Pensionskasse) dürfen nicht angerechnet werden. Das bedeutet bei minimalen Eigenmitteln von 20% dürften höchstens 10% aus der 2. Säule bezogen werden, der Rest müsste aus anderweitig verfügbarem Kapital stammen.

Werden die angesparten Guthaben aus 2. und 3. Säule nicht für den Kauf benötigt, kann man sie auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Liegenschaft einsetzen. Dann nämlich, wenn grössere Renovationen anfallen, oder aber zum Zweck der Schuldminderung (Amortisation der Hypothek). Ein Vorbezug kann bei beiden Vorsorgeformen höchstens alle fünf Jahre vorgenommen werden.

Warum ist mein Lohn massgebend für die Finanzierung?

Für die Berechnung der Tragbarkeit ist das Einkommen entscheidend. Die gesamten Wohnkosten dürfen nicht mehr als 35% des Bruttoeinkommens betragen. (Beispiel und genauere Erklärung unter der Kategorie «Kann ich mir Wohneigentum leisten?»). Für die Berechnung muss sich die Bank an die Vorschriften der FINMA halten. Der Grund für diese Prüfung ist aber sowohl für Bank als auch für den Kunden sehr wichtig: Die Bank kann somit ihr Risiko für diese Finanzierung abwägen. Der Kunde wiederum reduziert dadurch die Gefahr, ein zu kostspieliges Objekt zu kaufen, welches ihn durch die damit verbundenen Kosten in seiner finanziellen Freiheit inskünftig einschränken würde.

Ist der verlangte Kaufpreis für die Liegenschaft fair? Wie finde ich heraus, ob der Kaufpreis fair ist?
Nach langer Suche endlich das richtige Objekt für die eigenen Bedürfnisse gefunden: Doch ist der verlangte Preis fair – oder doch zu hoch angesetzt? Für eine Privatperson, welche im Alltag mit dem Thema Immobilien nicht viel in Berührung kommt, ist es äusserst schwierig den Kaufpreis richtig zu schätzen. Hier kann Ihnen die Clientis Bank Oberuzwil behilflich sein. Einerseits schätzen wir die bei uns zu finanzierenden Objekte ohnehin intern und können daraus schon eine sehr gute Aussage zum Marktwert treffen. Je nach Objekt macht aber auch eine umfassende Schätzung durch einen externen Experten Sinn. Hier haben wir die notwendigen Partner in unserem Netzwerk und vermitteln gerne.

Welche Unterlagen werden für eine Finanzierung benötigt?

Zur Prüfung einer möglichen Finanzierung benötigen wir von Ihnen die folgenden Unterlagen (Aufzählung nicht abschliessend):

– Grundbuchauszug
– GVA-Ausweis
– Verkaufsbroschüre
– Lohnausweis(e)
– Letztjährige Steuerveranlagung
– Belege über Eigenmittel
– Betreibungsauszug

Aus den genannten Unterlagen können wir uns ein gutes Bild über das Objekt verschaffen. Wir prüfen, ob die Preisvorstellung der Verkäuferschaft realistisch ist. Auf Grundlage der weiteren Unterlagen können wir Ihre Finanzierungsanfrage eingehend prüfen und Ihnen die möglichen Hypothekarmodelle und verschiedene Finanzierungs-Varianten aufzeigen.

Je nach Situation und Liegenschaft können durchaus weitere Unterlagen notwendig sein. Kontaktieren Sie uns am besten direkt, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen können.

Was passiert, wenn ich urteilsunfähig werde und keinen Vorsorgeauftrag erfasst habe?

Von der Erbfolge ausgeschlossen werden können diejenigen gesetzlichen Erben, denen kein Pflichtteil zusteht. Ansonsten sind die Regeln des sogenannten Pflichtteilsrechts zu beachten. Pflichtteilsgeschützt sind der überlebende Ehegatte, die Nachkommen sowie die Eltern des Erblassers. Diese haben einen grundsätzlich unentziehbaren Anspruch auf einen bestimmten Anteil ihres gesetzlichen Erbteils; alle anderen Personen, insbesondere Geschwister, sind nicht pflichtteilsgeschützt. Wie hoch der Pflichtteil ist, legt das Gesetz fest. Der Pflichtteil kann nur entzogen werden, wenn ein Erbe enterbt wird, wofür indessen besonders hohe Anforderungen gelten.

Ich habe eine Patientenverfügung – brauche ich trotzdem einen Vorsorgeauftrag?

In der Patientenverfügung bestimmen Sie selbst, was mit Ihnen im Falle einer Urteilsunfähigkeit geschehen soll. Die Patientenverfügung deckt allerdings nur die gesundheitlichen/medizinischen Aspekte ab, nicht aber die Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsgeschäft, weshalb der Vorsorgeauftrag ergänzend dennoch sinnvoll ist.

Dann gilt in erster Linie das, was Sie in der Patientenverfügung niedergeschrieben haben. Nur wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist, wird die Person im Vorsorgeauftrag konsultiert. Ist auch kein Vorsorgeauftrag vorhanden, so sind die folgenden Personen laut Gesetz vertretungsberechtigt:

– Beistand
– Ehegatten / eingetragener Partner (sofern im eigenen Haushalt)
– Wohnpartner
– Kinder
– Eltern
– Geschwister

Die Voraussetzung ist jeweils, dass die betroffene Person mit den Vertretungsberechtigten regelmässig Kontakt hatte.

WICHTIG: In dringenden Notfällen haben die Ärzte unter Umständen keine Zeit für die Konsultation der Vertretungsberechtigten – dann entscheiden sie selbst nach bestem Wissen und Gewissen.